Welche Rechte habe ich nach einem Unfall?
Als unverschuldet Geschädigter stehen Ihnen nach einem Verkehrsunfall zahlreiche Rechte zu, die von vielen Betroffenen nicht vollständig ausgeschöpft werden. Ein Überblick über die wichtigsten Ansprüche.
Freie Wahl von Gutachter, Werkstatt und Anwalt
Ein zentrales Recht nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist die freie Wahl der am Schadensregulierungsprozess beteiligten Dienstleister. Weder die gegnerische Versicherung noch andere Beteiligte können Ihnen vorschreiben, welchen Sachverständigen, welche Werkstatt oder welchen Rechtsanwalt Sie beauftragen.
Freie Gutachterwahl
Sie können einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Begutachtung des Schadens beauftragen. Versuche von Versicherungen, eigene Prüfdienste oder bestimmte Partnergutachter durchzusetzen, müssen Sie grundsätzlich nicht akzeptieren, sofern Sie unverschuldet geschädigt wurden.
Freie Werkstattwahl
Ebenso steht es Ihnen frei, die Reparatur in einer Werkstatt Ihres Vertrauens durchführen zu lassen, sei es eine markengebundene Fachwerkstatt oder ein freier Betrieb. Eine Verweisung auf eine Partnerwerkstatt der Versicherung ist für Sie in der Regel nicht bindend.
Freie Anwaltswahl
Bei komplexeren Fällen oder wenn die Regulierung stockt, können Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuziehen. Die dadurch entstehenden Kosten gehören bei eindeutiger gegnerischer Haftung regelmäßig zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen.
Nutzungsausfall und Mietwagen
Können Sie Ihr Fahrzeug während der Reparaturzeit oder Wiederbeschaffungsdauer nicht nutzen, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Ersatz. Hierbei stehen Ihnen zwei Wege offen: Entweder Sie nehmen einen Mietwagen in Anspruch und lassen sich die dafür angefallenen Kosten erstatten, oder Sie verzichten auf einen Ersatzwagen und erhalten stattdessen eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung.
- Mietwagenkosten werden bei tatsächlicher Anmietung ersetzt, sofern angemessen und erforderlich
- Alternativ steht bei Verzicht auf einen Mietwagen eine Nutzungsausfallentschädigung zu
- Die Dauer richtet sich nach der im Gutachten festgestellten Reparatur- beziehungsweise Wiederbeschaffungszeit
- Voraussetzung ist stets, dass tatsächlich ein Nutzungswille und Nutzungsbedarf bestand
Wichtig ist, dass Sie einen Nutzungsausfall grundsätzlich nur geltend machen können, wenn Sie das Fahrzeug tatsächlich benötigt hätten. Ein aussagekräftiges Sachverständigengutachten legt die voraussichtliche Ausfalldauer nachvollziehbar dar und bildet damit die Grundlage für die Berechnung.
Wertminderung und fiktive Abrechnung
Merkantile Wertminderung
Auch nach einer fachgerechten Reparatur haftet einem Unfallfahrzeug am Markt häufig ein geringerer Wert an als einem vergleichbaren unfallfreien Fahrzeug. Dieser Umstand wird als merkantile Wertminderung bezeichnet und steht dem unverschuldet Geschädigten zusätzlich zu den reinen Reparaturkosten zu. Die Höhe der Wertminderung wird im Rahmen der Begutachtung unter Berücksichtigung von Fahrzeugalter, Laufleistung und Schadensumfang ermittelt.
Fiktive Abrechnung
Als Geschädigter sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden tatsächlich reparieren zu lassen. Sie können sich die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten auf Basis fiktiver Abrechnung auszahlen lassen und selbst entscheiden, ob, wo und in welchem Umfang Sie das Fahrzeug instand setzen lassen. Zu beachten ist dabei, dass bei fiktiver Abrechnung bestimmte Positionen, etwa die Umsatzsteuer, regelmäßig nicht erstattet werden, da sie nur bei tatsächlichem Anfall zu ersetzen ist.
Verjährung von Ansprüchen
Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren nicht unbegrenzt. Damit Ihnen keine Fristen entgehen und Ihre Ansprüche nicht verfallen, sollten Sie den Unfall zeitnah dokumentieren, ein Gutachten erstellen lassen und Ihre Forderungen gegenüber der zuständigen Versicherung geltend machen. Im Zweifel hilft ein Rechtsanwalt dabei, die für Ihren individuellen Fall geltenden Fristen im Blick zu behalten.
Zusammenfassend gilt: Wer seine Rechte nach einem Verkehrsunfall kennt und konsequent wahrnimmt, sichert sich eine vollständige und faire Entschädigung. Ein unabhängiger Sachverständiger unterstützt Sie dabei, alle relevanten Schadenspositionen lückenlos zu dokumentieren und gegenüber der Versicherung durchzusetzen.
Häufige Fragen
+Muss ich den von der Versicherung vorgeschlagenen Gutachter beauftragen?
Nein, als Geschädigter haben Sie grundsätzlich das Recht, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Die gegnerische Versicherung kann Ihnen keinen bestimmten Gutachter vorschreiben.
+Bin ich verpflichtet, in einer Partnerwerkstatt der Versicherung reparieren zu lassen?
Nein, Sie können frei entscheiden, in welcher Werkstatt Ihr Fahrzeug repariert wird. Eine Verweisung auf eine bestimmte Werkstatt durch die Versicherung ist grundsätzlich nicht bindend.
+Was bedeutet fiktive Abrechnung?
Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten auszahlen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen oder auch ohne eine vollständige Reparatur nachzuweisen.
+Steht mir bei jedem Unfall ein Mietwagen zu?
Ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten oder alternativ Nutzungsausfallentschädigung besteht grundsätzlich, wenn Sie durch den Unfall tatsächlich auf Ihr Fahrzeug angewiesen sind und dieses nicht nutzen können.
+Was ist die Wertminderung und wem steht sie zu?
Die Wertminderung gleicht den Umstand aus, dass ein instand gesetztes Unfallfahrzeug am Markt oft einen geringeren Wert erzielt als ein unfallfreies Fahrzeug. Sie steht dem unverschuldet Geschädigten grundsätzlich zusätzlich zu den reinen Reparaturkosten zu.
+Wie lange habe ich Zeit, meine Ansprüche geltend zu machen?
Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist. Um Fristen sicher einzuhalten, sollten Ansprüche möglichst zeitnah nach dem Unfall geltend gemacht werden.
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